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Versorgungsausgleich bei Scheidung - Rentenausgleich bei Scheidung


Versorgungsausgleich

Mit dem bei jeder Scheidung in der Regel durchzuführenden Versorgungsausgleich werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen.

Der Gesetzgeber möchte die verschiedenen Rentenhöhen der zu scheidenden Ehepartnern untereinander ausgleichen, die diese während der Ehezeit erworben haben.

Der Versorgungsausgleich ist zwingend vorgeschrieben.

Eine Ausnahme hierzu bildet die Möglichkeit des Ausschlusses durch notariellen Ehevertrag.

Seit dem 01.09.2009 wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Eheleuten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält dann sein eigenes so genanntes „Rentenkonto“, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger.

Abweichend von dem Grundsatz kann eine „externe Teilung“ vorgenommen werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehepartner zustimmt. Außerdem kann der Versorgungsträger einseitig die „externe Teilung“ verlangen, sofern es sich um eine kleine Versorgung bis ca. 50,00 € (Übertragungsbetrag) handelt.

Ausnahmsweise findet kein Versorgungsausgleich statt, wenn es sich um geringe Ausgleichsbeträge handelt. Die Grenze wird derzeit bei ca. 25,00 € (Übertragungsbetrag) gezogen.

Bei einer kurzen Ehezeit von bis zu drei Jahren – einschließlich des Trennungsjahrs – findet der Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines der Ehegatten statt.

Wenn beide Parteien ausländische Staatsangehörige sind, so findet ein Versorgungsausgleich nur statt, sofern dies beantragt wird oder wenn das Recht eines der Staaten, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören, einen Versorgungsausgleich kennt.

Der Familienrichter muss Vereinbarungen der Parteien auch nicht mehr genehmigen. Es findet aber eine Inhalts- und Ausübungskontrolle durch den Familienrichter statt.




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